Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde wird, soweit sie den Entzug der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung betrifft, nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. In der Höhe von Fr. 3'000.– werden sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführern in Rechnung gestellt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.