13. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf Fr. 5'000.– und sind gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Beschwerdeführer haben durch die Niederlegung ihrer Bewilligungen das Nichteintreten auf die Beschwerde im entsprechenden Umfang verursacht, weshalb sie diesbezüglich als unterliegend gelten. Sie unterliegen auch in den übrigen Punkten, weshalb ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Einen Anspruch auf Parteientschädigung gibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht. Urteil V 2019 115 39