Verstösse gegen die Berufspflichten, so die Verstösse gegen die Dokumentationspflicht, die Verletzung der Auskunftspflicht und die Verstösse gegen die Werbe- und Auskündungsvorschriften. Der Regierungsrat hat kein Recht verletzt, indem er im vorliegenden Fall die von der Gesundheitsdirektion gewählte Busse als Disziplinarmassnahme als die richtige Wahl bezeichnete. Auch ist nicht zu beanstanden, dass er die Höhe der von der Gesundheitsdirektion im unteren Bereich des mittleren Drittels des Bussenrahmens festgelegten Busse (Fr. 8'000.–) unter Berücksichtigung aller von ihm festgestellten Verstösse gegen die Berufspflichten als angemessen erachtete.