Die Qualifizierung der Verstösse gegen das Heilmittelrecht als mindestens mittelschwer hat auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu erfolgen, dass die Praxis nicht voll ausgelastet war, ansonsten vermutlich noch mehr Medikamente ohne die dafür erforderliche Bewilligung abgegeben worden wären. Hinzu kommen die weiteren festgestellten Urteil V 2019 115 38