11.5 Diesen Einschätzungen durch den Regierungsrat schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Insbesondere der Verstoss gegen die Pflicht zur persönlichen Berufsausübung und die Verstösse gegen das Heilmittelrecht sind als mittelschwer bis schwer zu beurteilen, was bereits eine mildere Disziplinarmassnahme als die Busse grundsätzlich ausschliesst. Die Qualifizierung der Verstösse gegen das Heilmittelrecht als mindestens mittelschwer hat auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu erfolgen, dass die Praxis nicht voll ausgelastet war, ansonsten vermutlich noch mehr Medikamente ohne die dafür erforderliche Bewilligung abgegeben worden wären.