Dabei habe die Gesundheitsdirektion zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem unvorhergesehenen Misserfolg von F.________ A.________ bei den Facharztprüfungen stattgefunden hätten. Ferner habe die Gesundheitsdirektion bei der Festsetzung der Disziplinarmassnahme in Erwägung gezogen, dass ihr keine anderweitigen Verstösse des Beschwerdeführers gegen seine Berufspflichten bekannt seien. Damit habe die Gesundheitsdirektion die Wahl der Busse als Disziplinarmassnahme und deren Bemessung ausführlich und nachvollziehbar begründet.