Dass die Gesundheitsdirektion wegen der Schwere der Verstösse und deren mehrfacher Begehung eine Verwarnung oder einen blossen Verweis ausgeschlossen habe, sei folglich nicht zu beanstanden. Andererseits habe die Gesundheitsdirektion die strengste Disziplinarmassnahme eines Berufsverbots als unangemessen erachtet und stattdessen eine Busse im unteren Bereich des mittleren Drittels des Bussenrahmens ausgesprochen. Dabei habe die Gesundheitsdirektion zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem unvorhergesehenen Misserfolg von F.________ A.________ bei den Facharztprüfungen stattgefunden hätten.