11.4 Der Regierungsrat führte aus, die Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Berufspflichten seien als mittelschwere bis schwere Pflichtverletzungen zu qualifizieren. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich dabei um verschiedene Pflichtverletzungen handle, die über eine Dauer von mehreren Monaten wiederholt begangen worden seien. Die Vorwürfe der Gesundheitsdirektion gegenüber dem Beschwerdeführer seien berechtigt. Dass die Gesundheitsdirektion wegen der Schwere der Verstösse und deren mehrfacher Begehung eine Verwarnung oder einen blossen Verweis ausgeschlossen habe, sei folglich nicht zu beanstanden.