E. 12.3 seines Beschlusses zusammengefasst werde, insofern zuzustimmen sei, als die besonderen Umstände des Nichtbestehens der Facharztprüfung von F.________ A.________ und das Fehlen von jeglichen weiteren Verstössen gegen Berufspflichten zu würdigen seien, sei die Höhe der Busse nicht gerechtfertigt. Diese sei durch eine Verwarnung oder einen Verweis gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a oder b MedBG zu ersetzen oder zumindest unter die von der Gesundheitsdirektion verfügten Fr. 8'000.– zu reduzieren.