11.3 Bezüglich der Disziplinarmassnahme bringt der Beschwerdeführer vor, ihm könne einzig ein leichter Verstoss gegen § 22 Abs. 1 GesG vorgeworfen werden. Gleichwohl der Gewichtung der Verstösse durch die Gesundheitsdirektion, wie sie vom Regierungsrat in Urteil V 2019 115 37