Das MedBG legt in Art. 43 einen abschliessenden Katalog von Disziplinarmassnahmen fest. Die Verwarnung ist die mildeste Disziplinarsanktion; sie kommt nur in Frage bei erstmaligen und den leichtesten der nicht mehr tolerierbaren Verfehlungen. Der Verweis ist die zweitmildeste Massnahme und kommt bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung (Rückfall) bzw. bei der gleichzeitig begangenen leichten Verletzung unterschiedlicher Pflichten in Frage. Die Busse bildet das "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen.