11.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von dessen Ausführungsbestimmungen folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b einen Verweis; c eine Busse bis zu 20'000 Franken; d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.