MedBG i.V.m. § 18 Abs. 1 GesV verletzt, indem sie den falschen Eindruck entstehen liessen, dass die Praxis von F.________ A.________ geführt wird und diese über einen Doktortitel und den Weiterbildungstitel "Allgemeine Innere Medizin" verfügt. Sie nahmen damit Auskündigungen vor, die zu Täuschungen Anlass gaben und machten irreführende Werbung. 10. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Rügen durchdringen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene und vom Regierungsrat bestätigte Disziplinarmassnahme gerechtfertigt ist. 11. Urteil V 2019 115 36