Anders kann dies nicht verstanden werden. Die Praxisschilder und die Briefkastenanschrift waren von jedermann, der sich zufällig oder zu einem bestimmten Zweck um die Örtlichkeit der Praxis bewegte, zu lesen und hatten einen bestimmten, gezielten und über reine objektive Information hinausgehenden Eindruck hinterlassen (u.a. eine vollwertige Praxisnachfolge von Dr. G.________ durch den Beschwerdeführer), was ohne weiteres unter den Begriff der Werbung fällt. Mit den vom Beschwerdeführer und/oder seiner Assistentin angebrachten Beschriftungen wurde daher Art. 40 lit. d MedBG i.V.m.