Abs. 2 GesV). 9.4 Für das Gericht ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 40 lit. d MedBG i.V.m. § 18 Abs. 1 GesV verstossen hat. Die Praxisbeschriftungen sind eindeutig als täuschend zu bezeichnen. Den Beschwerdeführern ist nicht zu folgen, wenn sie vorbringen, die mit "Dr." vorgenommene Beschriftung des Briefkastens werde von der breiten Öffentlichkeit nicht als Hinweis auf einen akademischen Titel, sondern als reine Berufsbezeichnung aufgefasst. Im Gegenteil: Die Personen, welche mit der hier betroffenen Praxis in Kontakt stehen, wissen ja schliesslich bereits, dass es sich bei der darin tätigen F.________ A.________ um eine Ärztin handelt.