9.3 Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (Art. 40 lit. d MedBG). Auskündungen dürfen keinen rechtswidrigen Inhalt haben, nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben. Die selbständig tätigen Personen sind namentlich zu nennen (§ 18 Abs. 1 GesV). Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaats verwendet werden (§ 18