So sei gerade der Titelschutz nicht Gegenstand des Medizinalberuferechts (anders als beim Bundesgesetz über die Psychologieberufe), sondern werde einzig über das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb reguliert. Abgesehen davon habe sich F.________ A.________ nicht als "Dr. med." bezeichnet, sondern sei der Briefkasten einzig mir "Dr." beschriftet gewesen, was von der breiten Öffentlichkeit nicht als Hinweis auf einen akademischen Titel verstanden, sondern als reine Berufsbezeichnung aufgefasst werde. Urteil V 2019 115 35