Sie richteten sich nicht an eine breite Öffentlichkeit. Wo sich der Regierungsrat zur Begründung der Berufspflichtverletzung aufgrund einer widerrechtlichen Führung des Doktortitels auf kantonales Verordnungsrecht stütze, sei hier besonders vehement zu betonen, dass insbesondere hinsichtlich des Titelschutzes Regeln aufgestellt würden, die so im Medizinalberufegesetz nicht enthalten seien und deshalb zusätzliche Berufspflichten statuierten. So sei gerade der Titelschutz nicht Gegenstand des Medizinalberuferechts (anders als beim Bundesgesetz über die Psychologieberufe), sondern werde einzig über das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb reguliert.