Die Beschriftungen seien demnach geeignet gewesen, die Patienten sowie die Öffentlichkeit zu täuschen. Ebenso habe bei der Publikation der Praxisübernahme im Amtsblatt des Kantons Zug das Risiko der Täuschung bestanden. Die Beschwerdeführer hätten das Inserat mit "Praxisteam Dr. A.________" gezeichnet, was in Abweichung von § 18 Abs. 1 GesV keinen Rückschluss auf die selbständig tätige Person zulasse. Die Beschwerdeführer hätten zugegeben, dass sie darauf hingewiesen worden seien und es ihnen bewusst gewesen sei, dass die Beschilderungen nicht den Vorgaben entsprachen. Dennoch hätten sie die Schilder nicht ausgewechselt;