ein Klebestreifen mit der Beschriftung "Dr. F.________ A.________" befunden. Der Name des eigentlichen Praxisinhabers A.________ habe jedoch gefehlt. Unter diesen Voraussetzungen habe der Eindruck entstehen können, dass die Praxis von F.________ A.________ geführt und diese über den Doktortitel und den Weiterbildungstitel "Allgemeine Innere Medizin" verfügen würde. F.________ A.________ verfüge zwar über ein niederländisches und in der Schweiz anerkanntes Arztdiplom, aber über keinen der genannten Titel. Die Beschriftungen seien demnach geeignet gewesen, die Patienten sowie die Öffentlichkeit zu täuschen.