9. 9.1 Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gegen die Auflage in der Betriebsbewilligung verstossen zu haben, wonach bei allen Aufzeichnungen und Weisungen stets erkennbar sein müsse, wer die verantwortliche Person ist. Zudem liege eine Verletzung von Art. 40 lit. d MedBG i.V.m. § 18 Abs. 1 GesV vor, wonach Auskündungen zu keinen Täuschungen Anlass geben dürfen. Dies deshalb, weil bei den Praxisbesuchen vom 9. Oktober und vom 16. November 2018 die Auskündung der Praxis nicht den Vorschriften entsprochen habe. Der Briefkasten der Praxis sei immer noch mit "Dr. G.________" beschriftet gewesen, obwohl dieser die Praxis schon definitiv verlassen gehabt habe.