Solange ein Arzt seine Praxisassistentin beschäftigt und ihr erlaubt, Medikamente auszuhändigen, ist die Arztpraxis noch aktiv, auch wenn der Arzt nicht mehr persönlich vor Ort ist. Im Übrigen hätte es durchaus auch andere Möglichkeiten gegeben, die Patienten über die Praxisschliessung zu informieren, wenn telefonisch nicht möglich. Das entsprechende Vorbringen betreffend die Notwendigkeit der Anwesenheit der Praxisassistentin ist als Schutzbehauptung zu beurteilen. Auch bezüglich der Schliessung der Praxis liegt eine falsche Auskunft und somit eine Verletzung der Auskunftspflicht vor.