Das Gleiche gilt bezüglich der Schliessung der Praxis. Die Vorinstanzen bringen vor, es habe sich herausgestellt, dass die medizinische Praxisassistentin auch nach der angeblichen Schliessung der Praxis anwesend gewesen sei und am 22. Februar 2019 eine Patientin empfangen, ihr Blut entnommen und ihr sogar das verschreibungspflichtige Medikament Roaccutan ausgehändigt habe. Zwei Aktennotizen der Gesundheitsdirektion (Beilagen 29 und 30 zu SD-act. 11) ist Folgendes zu entnehmen: Die Mutter einer Patientin meldete der Gesundheitsdirektion telefonisch, ihre Tochter habe am 22. Februar 2019, 08:15 Uhr, einen Termin in der Praxis der Beschwerdeführer gehabt. F.________ A._____