Der Regierungsrat hat kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass es sich bei der angeblichen Zuschaltung des Beschwerdeführers per Skype um eine falsche Auskunft und somit um eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 40 lit. a MedBG i.V.m. § 14 GesG handelt. Urteil V 2019 115 33