Vorauszuschicken ist, dass auch unwahre Angaben der Auskunftspflicht widersprechen. Dass nicht zu beanstanden ist, dass der Regierungsrat die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich in H.________ ebenfalls um seine eigenen Patienten kümmern musste, stets per Telefon und Skype erreichbar gewesen sein soll und F.________ A.________ unterstützt habe, während diese in der Praxis in E.________ Konsultationen durchführte, als nicht glaubhaft einstufte, wurde bereits in E. 5.5 erläutert. Insbesondere die anlässlich der Inspektion festgestellten fehlenden dafür erforderlichen Installationen deuten darauf hin.