weil es dem Beschwerdeführer nicht gelingt aufzuzeigen, dass er den Kantonsarzt ins Bild gesetzt hat, dass er sich vor allem in H.________ aufhalten werde und seine Aufsichtspflicht im dann tatsächlich erfolgten Rahmen wahrnehmen würde, wurde bereits in E. 5.3 abgehandelt, worauf verwiesen werden kann. Konkret werfen die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer vor, gegenüber der Gesundheitsdirektion unwahre Angaben gemacht und dadurch die Auskunftspflicht gemäss § 14 GesG verletzt zu haben, zum einen weil davon auszugehen sei, dass seine Behauptung, er sei jeweils von Montag bis Donnerstag per Laptop oder iPad zugeschaltet worden, wann immer seine Tochter in E.____