8.4 Dass der Gesundheitsdirektion bzw. dem Kantonsarzt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden kann, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelingt aufzuzeigen, dass er den Kantonsarzt ins Bild gesetzt hat, dass er sich vor allem in H.________ aufhalten werde und seine Aufsichtspflicht im dann tatsächlich erfolgten Rahmen wahrnehmen würde, wurde bereits in E. 5.3 abgehandelt, worauf verwiesen werden kann.