8.3 Gemäss § 14 GesG wacht die Gesundheitsdirektion über die Einhaltung der Be- willigungs- und Berufspflichten. Sie führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr und den kantonalen Organen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.