Daraus auf einen Betrieb der Praxis zu schliessen, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei einzig noch die medizinische Praxisassistentin anwesend gewesen, um diejenigen Patienten, die telefonisch nicht über die Praxisschliessung hätten informiert werden können, bei deren Erscheinen auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Urteil V 2019 115 32