Es liege somit nicht eine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Beschwerdeführer vor, sondern vielmehr eine Verletzung von Treu und Glauben durch die Gesundheitsdirektion. Zur Schliessung der Praxis sei festzuhalten, dass der Regierungsrat den korrekten Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Praxis nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens geschlossen, nur deshalb keinen Glauben schenke, weil am 22. Februar 2019 ein Patient die Praxisräumlichkeiten aufgesucht habe. Daraus auf einen Betrieb der Praxis zu schliessen, entbehre jeglicher Grundlage.