8.2 Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, sowohl die Gesundheitsdirektion wie auch der Kantonsarzt seien jederzeit weitgehend über die geplante und tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers informiert gewesen. Es liege somit nicht eine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Beschwerdeführer vor, sondern vielmehr eine Verletzung von Treu und Glauben durch die Gesundheitsdirektion.