Überdies sei die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Praxis nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens, welche am 21. Januar 2019 erfolgt sei, umgehend geschlossen habe, falsch gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass die medizinische Praxisassistentin auch nach der angeblichen Schliessung der Praxis anwesend gewesen sei und am 22. Februar 2019 eine Patientin empfangen, ihr Blut entnommen und ihr das verschreibungspflichtige Medikament Roaccutan ausgehändigt habe. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe die Praxis in E.________ folglich auch noch nach dem 21. Januar 2019 von Patientinnen und Patienten aufgesucht werden können.