8. 8.1 Weiter machen die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe seine Auskunftspflicht nach § 14 GesG verletzt, indem er gegenüber der Gesundheitsdirektion unwahre Angaben gemacht habe. Seine Auskünfte zur Aufsicht über seine Assistentin F.________ A.________ seien unglaubwürdig. Überdies sei die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Praxis nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens, welche am 21. Januar 2019 erfolgt sei, umgehend geschlossen habe, falsch gewesen.