F.________ A.________ verantwortlich war, gegen die Dokumentationspflicht gemäss § 36 Abs. 1 GesG verstossen hat. Damit liegt ebenfalls eine Verletzung der Berufspflicht von Art. 40 lit. c MedBG vor, wonach die Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt werden müssen. Wie schwer diese Verstösse wiegen und welche Disziplinarmassnahme gerechtfertigt ist, wird bei der Gesamtbeurteilung der festgestellten Verstösse zu prüfen sein.