Wenn die Beschwerdeführer nun geltend machen, es seien neben den elektronischen auch Patientendossiers in Papierform geführt worden, hält dies das Gericht, gleich wie der Regierungsrat, für unglaubwürdig, umso mehr als die Beschwerdeführer solche Papierdossiers von sich aus hätten vorlegen können. Somit ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der für den Praxisbetrieb und die Aufsicht über seine Assistentin Urteil V 2019 115 31