__ A.________ ein, bei mehreren Patienten, die in der Praxis empfangen worden waren, keinen Eintrag in der Krankengeschichte gemacht zu haben. Beim Patienten M. G., den sie untersucht und dem sie Medikamente mitgegeben hatte, räumte sie z.B. ein, keine entsprechenden Notizen verfasst zu haben. Wenn die Beschwerdeführer nun geltend machen, es seien neben den elektronischen auch Patientendossiers in Papierform geführt worden, hält dies das Gericht, gleich wie der Regierungsrat, für unglaubwürdig, umso mehr als die Beschwerdeführer solche Papierdossiers von sich aus hätten vorlegen können.