Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die Dokumentationspflicht verstossen hat, ist zu beachten, dass ihm nicht nur vorgeworfen wird, dass die Einträge in den Krankengeschichten der Patienten im Namen von Dr. G.________ erfolgten, was selbst nach Ansicht des Beschwerdeführers unter Umständen als Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht bezeichnet werden kann. Vielmehr ist bedeutend, dass daneben auch festgestellt werden musste, dass bei vielen Patienten Einträge in den elektronischen Dossiers fehlten, obwohl die Beschwerdeführer die Verantwortung für eine korrekte und vollständige Patientendokumentation tragen.