Dies macht deutlich, dass es sich dabei um Rechte der Patientinnen und Patienten handelt, wie sie auch in Art. 40 lit. c MedBG erwähnt werden, wonach Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, die Rechte der Patientinnen und Patienten wahren. In diesem Zusammenhang macht Boris Etter (Medizinalberufegesetz [MedBG], 2006, Art. 40 N 15) darauf aufmerksam, dass sich die Rechte der Patientinnen und Patienten aus der gesamten Rechtsordnung ergeben; neben dem Bundesrecht sind auch die kantonalen und kommunalen Rechtsordnungen zu beachten.