7.4 Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zug seien bezüglich der Dokumentationspflicht bundesrechtswidrig, kann auf E. 5.4 verwiesen werden, wo festgestellt wurde, dass das kantonale Recht nicht gegen das Bundesrecht verstösst, wenn es die Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG präzisiert. Zu ergänzen ist, dass § 36 GesG im 5. Titel des Gesundheitsgesetzes ("Patientenrechte und Pflichten") eingeordnet ist. Dies macht deutlich, dass es sich dabei um Rechte der Patientinnen und Patienten handelt, wie sie auch in Art.