7.3 Über jede Patientin und jeden Patienten ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber eine Dokumentation anzulegen, die laufend nachgeführt wird. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein (§ 36 Abs. 1 GesG). Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Elektronische Aufzeichnungen müssen ordentlich da- Urteil V 2019 115 30