Selbst wenn man hierin einen Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht erkennen möchte, sei dieser höchstens als leicht zu qualifizieren. Weiter taxiere der Regierungsrat die Behauptung, es seien neben den elektronischen Patientendossiers auch solche in Papierform geführt worden, als unglaubwürdig. Er folge damit blind und ohne seiner Pflicht zur Erstellung des relevanten Sachverhalts von Amtes wegen nachzukommen der Ansicht der Gesundheitsdirektion. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso in diesem entscheidenden Punkt keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien.