Dieser bestehe darin, die Behandlungssicherheit zu gewährleisten. Inwiefern dem minimalen "Fehler", dass die Einträge aufgrund einer noch nicht erfolgten Umstellung des Computersystems im Namen von G.________ erfolgt seien, Bedeutung zukomme, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Praxisübernahme sei zudem eindeutig klar gewesen, wer der Urheber des Eintrags in der Krankengeschichte gewesen sei. Selbst wenn man hierin einen Verstoss gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht erkennen möchte, sei dieser höchstens als leicht zu qualifizieren.