Eine bundesrechtliche Berufspflicht zur Dokumentation, geschweige denn eine solch weitgehende wie im kantonalen Recht vorgesehene, existiere auf Bundesebene nicht. Paragraf 36 Abs. 1 GesG, wonach die Urheberschaft der Einträge unmittelbar ersichtlich sein müsse und auf den sich der Regierungsrat und die Gesundheitsdirektion beriefen, sei deshalb stark zu relativieren und ganz grundsätzlich dem Zweck der ärztlichen Dokumentation entsprechend auszulegen. Dieser bestehe darin, die Behandlungssicherheit zu gewährleisten.