7.2 Der Beschwerdeführer führt aus, im Grundsatz sei der Sachverhalt in diesem Punkt nicht zu bestreiten. Die rechtliche Würdigung durch die Gesundheitsdirektion und den Regierungsrat sei allerdings nicht korrekt. Auch hier müsse der Grundsatz gelten, dass das Bundesrecht die Berufspflichten abschliessend geregelt habe. Dem kantonalen Recht komme somit lediglich unterstützender Charakter bei der Auslegung der bundesrechtlichen Regelungen zu. Eine bundesrechtliche Berufspflicht zur Dokumentation, geschweige denn eine solch weitgehende wie im kantonalen Recht vorgesehene, existiere auf Bundesebene nicht.