heitsdirektion als auch der Regierungsrat stellten daher fest, dass der Beschwerdeführer, der für den Praxisbetrieb und die Aufsicht über seine Assistentin F.________ A.________ verantwortlich war, gegen die Dokumentationspflicht gemäss § 36 Abs. 1 GesG verstossen hat. Damit liege ebenfalls eine Verletzung der Berufspflicht von Art. 40 Bst. c MedBG vor, wonach die Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt werden müssen.