Er macht jedoch geltend, bei der Beurteilung der Schwere der Verstösse gegen die Berufspflichten sei der Umstand zu wenig gewichtet worden, dass es sich bei der Arzneimittelabgabe um einige wenige Fälle gehandelt habe. Sowohl die Gesundheitsdirektion wie auch der Regierungsrat haben die Beurteilung der Schwere der Verstösse gegen die Berufspflichten über alle festgestellten Verstösse hinweg vorgenommen, weshalb auch im vorliegenden Verfahren erst dann zu prüfen ist, ob diese Beurteilung korrekt oder rechtswidrig erfolgte, wenn geklärt ist, welche Verstösse gegen die Berufspflichten dem Beschwerdeführer gesamthaft vorzuwerfen sind.