6.4 Damit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer gegen Vorschriften des Heilmittelrechts und somit auch gegen Berufspflichten verstossen hat. Er macht jedoch geltend, bei der Beurteilung der Schwere der Verstösse gegen die Berufspflichten sei der Umstand zu wenig gewichtet worden, dass es sich bei der Arzneimittelabgabe um einige wenige Fälle gehandelt habe.