_ übernommen worden seien und denen daher die Anwendung der Arzneimittel bestens bekannt gewesen sei, sowie den Verzicht auf einen finanziellen Vorteil durch die Abgabe könne die dadurch erfolgte Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht als besonders schwerwiegend betrachtet werden, obschon deren Vorliegen im Grundsatz nicht zu bestreiten sei. Aus diesem Grund wirke sich der Umstand, dass es sich bei der Arzneimittelabgabe um einige wenige Fälle gehandelt habe, im Rahmen der Prüfung einer angemessenen Disziplinarmassnahme zugunsten des Beschwerdeführers aus.