6.3 Der Beschwerdeführer räumt ein, trotz des Fehlens einer Dispensationsbewilligung des Kantons Zug Arzneimittel abgegeben zu haben. Mit Blick auf die bloss sehr vereinzelt erfolgte Abgabe von Arzneimitteln, der ausschliesslichen Abgabe an Patienten, welche vom Vorgänger Dr. G.________ übernommen worden seien und denen daher die Anwendung der Arzneimittel bestens bekannt gewesen sei, sowie den Verzicht auf einen finanziellen Vorteil durch die Abgabe könne die dadurch erfolgte Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht als besonders schwerwiegend betrachtet werden, obschon deren Vorliegen im Grundsatz nicht zu bestreiten sei.