6.2 Ärztinnen und Ärzte können mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion eine Privatapotheke führen (§ 22 Abs. 1 GesG). Die Inhaberin oder der Inhaber der Privatapotheke darf Arzneimittel lediglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern ist verboten (§ 22 Abs. 3 GesG). Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen (§ 22 Abs. 4 GesG).